Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2024

ISBN der Online-Version: DBAKOM
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-47861-1

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Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 21 Andere Einkünfte

Suttner (Januar 2020)

Erläuterungen

A. Allgemeines

1Art. 21 DBA Großbritannien behandelt Einkünfte, die in den anderen Artikeln nicht behandelt werden (Auffangnorm). Art. 21 Abs. 1 und 3 DBA Großbritannien entsprechen weitgehend Art. 21 OECD-MA 2017. Die Absätze 2, 4 und 5 haben dagegen keine Entsprechung in Art. 21 OECD-MA 2017.

B. Einzelkommentierung
I. Abs. 1

2Art. 21 Abs. 1 DBA Großbritannien weist das ausschließliche Besteuerungsrecht an den anderen Einkünften dem Ansässigkeitsstaat des Nutzungsberechtigten der anderen Einkünfte zu. Die Norm entspricht Art. 21 Abs. 1 OECD-MA 2017 mit dem Unterschied, dass im DBA Großbritannien auf den Nutzungsberechtigten der Einkünfte abgestellt wird.

II. Abs. 2

3Art. 21 Abs. 2 DBA Großbritannien stellt eine Sonderregelung für Einkünfte aus einem Treuhandvermögen oder Nachlassverwaltung dar, die auf britischen Wunsch hin in das DBA Großbritannien aufgenommen wurde. Die Sonderregelung erfasst diese Einkünfte nur, wenn sie von im Vereinigten Königreich ansässigen Personen (Treuhänder oder persönliche Vertreter) an in Deutschland ansässige Begünstigte aus Einkünften dieser Treuhänder oder persönlichen Vertreter gezahlt werden. Die Begünstigten werden so behandelt, als hätten sie die Einkünfte unmittelbar bezogen. Steht das Besteuerungsrecht an diesen Einkünften Deutschland zu, kommt es zur Entlastung beim Begünstigten in Höhe der auf das Vermögen entrichteten Steuern.

III. Abs. 3

4Art. 21 Abs. 3 DBA Großbritannien stellt einen Betriebsstätte...

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