DBA-Kommentar
2024
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Artikel 11 Zinsen
Erläuterungen
A. Allgemeines
1Art. 11 DBA Großbritannien behandelt Zinseinkünfte für Zwecke des Abkommens.
2Mit Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU ist eine Entlastung von Quellensteuern aufgrund der Zins- und Lizenzgebührenrichtlinie der EU (Richtlinie 2003/49/EG) bzw. § 50g EStG nicht mehr möglich. Allerdings weist Art. 11 DBA Großbritannien dem Ansässigkeitsstaat des Nutzungsberechtigten der Zinszahlungen ein ausschließliches Besteuerungsrecht zu. Darin unterscheidet sich Art. 11 DBA Großbritannien von Art. 11 OECD-MA 2017, der dem Quellenstaat der Zinszahlungen ein Quellenbesteuerungsrecht zuschreibt.
3Ansonsten enthält Art. 11 DBA Großbritannien in Abs. 5 eine „Anti-treaty-shopping“-Regelung, die Art. 29 Abs. 9 OECD-MA 2017 stark ähnelt und Art. 10 Abs. 6 DBA Großbritannien entspricht.
4Art. 11 Abs. 5 OECD-MA 2017 hat dagegen in Art. 11 DBA Großbritannien keine Entsprechung.
B. Einzelkommentierung
I. Abs. 1
5Art. 11 Abs. 1 DBA Großbritannien weist für Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und deren Nutzungsberechtigter eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, das ausschließliche Besteuerungsrecht dem Ansässigkeitsstaat des Nutzungsberechtigten zu. Für den Staat, aus dem die Zinszahlungen stammen, ist daher ein Quellenbesteuerungsrecht ausgeschlossen.
6Im Unterschied zu Art. 11 Abs. 1 OECD-MA 2017 spricht Art. 11 Abs. 1 DBA Großbritannien vom Nutzungsberechtigten und nicht bloß von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person. Dies ist der Tatsache geschuldet, dass die Begrenzung des Quellenbe...