DBA-Kommentar
2024
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Artikel 7 a. F. (Fassung bis zum Inkrafttreten des Protokolls vom 17.3.2014): Unternehmensgewinne
Erläuterungen
1Art. 7 DBA Großbritannien i. d. F. bis zum Inkrafttreten des Änderungsprotokolls vom (a. F.) behandelt die Besteuerung von Unternehmensgewinnen und entspricht Art. 7 OECD-MA 2000, also vor Umsetzung des Authorized OECD Approach (AOA). Das Änderungsprotokoll vom ist am in Kraft getreten. Art. 7 DBA Großbritannien a. F. ist damit in Deutschland bei Steuern, die für Zeiträume ab dem 1. Januar eines Kalenderjahrs erhoben werden, bis zum anzuwenden, Art. 7 DBA Großbritannien n. F. ab dem . Im Vereinigten Königreich ist Art. 7 DBA Großbritannien a. F. bei der Income Tax und Capital Gains Tax für Veranlagungsjahre anzuwenden, die bis zum enden, bzw. bei der Corporation Tax für Wirtschaftsjahre, die bis zum enden. Art. 7 DBA Großbritannien n. F. ist entsprechend bei der Income Tax und Capital Gains Tax ab dem anzuwenden, bei der Corporation Tax ab dem .
2Die Subsidiaritätsklausel des Art. 7 Abs. 7 DBA Großbritannien schließt Veräußerungsgewinne mit ein. Die Rechtsfolgen für Veräußerungsgewinne, die durch andere Artikel des Abkommens erfasst werden, richtet sich nach diesen Artikeln.