DBA-Kommentar
2024
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Artikel 5 Betriebsstätte
Erläuterungen
A. Allgemeines
1Art. 5 DBA Großbritannien definiert den Begriff der Betriebsstätte für abkommensrechtliche Zwecke und entspricht dem OECD-MA in der bis zum geltenden Fassung. Die Änderungen des Betriebsstättenartikels, die im Rahmen der Revision des Musterabkommens vorgenommen und in das OECD-MA 2017 aufgenommen wurden, sind daher nicht enthalten. Art. 5 Abs. 4.1 und 8 OECD-MA 2017 haben in Art. 5 DBA Großbritannien keine Entsprechung.
B. Einzelkommentierung
I. Abs. 1 bis 3
2Art. 5 Abs. 1 bis 3 DBA Großbritannien enthalten den Tatbestand einer Betriebsstätte (Abs. 1), einen Katalog von Betriebsstätten (Abs. 2) und die Definition einer Bau- und Montagebetriebsstätte (Abs. 3). Die Normen entsprechen Art. 5 Abs. 1 bis 3 OECD-MA 2017.
3Zum Begriff „natürliche Ressourcen“ vgl. den Kommentar Suttner in GKGK, DBA, Art. 6 Großbritannien Rz. 2.
II. Abs. 4
4Art. 5 Abs. 4 DBA Großbritannien enthält die vom Betriebsstättenbegriff ausgenommenen Tätigkeiten (Negativkatalog). Lediglich die in Buchst. e genannten Tätigkeiten oder eine Kombination der in Abs. 4 aufgenommenen Tätigkeiten (Buchst. f) müssen vorbereitender Natur sein oder eine Hilfstätigkeit darstellen. Im Gegensatz dazu muss nach Art. 5 Abs. 4 OECD-MA 2017 jede der in Abs. 4 genannten Tätigkeiten oder eine Kombination dieser Tätigkeiten vorbereitender Natur sein oder eine Hilfstätigkeit darstellen.
III. Abs. 5 bis 6
5Während Art. 5 Abs. 5 DBA Großbritannien de...