Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2024

ISBN der Online-Version: DBAKOM
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-47861-1

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Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 5 Betriebsstätte

Suttner (Januar 2020)

Erläuterungen

A. Allgemeines

1Art. 5 DBA Großbritannien definiert den Begriff der Betriebsstätte für abkommensrechtliche Zwecke und entspricht dem OECD-MA in der bis zum geltenden Fassung. Die Änderungen des Betriebsstättenartikels, die im Rahmen der Revision des Musterabkommens vorgenommen und in das OECD-MA 2017 aufgenommen wurden, sind daher nicht enthalten. Art. 5 Abs. 4.1 und 8 OECD-MA 2017 haben in Art. 5 DBA Großbritannien keine Entsprechung.

B. Einzelkommentierung
I. Abs. 1 bis 3

2Art. 5 Abs. 1 bis 3 DBA Großbritannien enthalten den Tatbestand einer Betriebsstätte (Abs. 1), einen Katalog von Betriebsstätten (Abs. 2) und die Definition einer Bau- und Montagebetriebsstätte (Abs. 3). Die Normen entsprechen Art. 5 Abs. 1 bis 3 OECD-MA 2017.

3Zum Begriff „natürliche Ressourcen“ vgl. den Kommentar Suttner in GKGK, DBA, Art. 6 Großbritannien Rz. 2.

II. Abs. 4

4Art. 5 Abs. 4 DBA Großbritannien enthält die vom Betriebsstättenbegriff ausgenommenen Tätigkeiten (Negativkatalog). Lediglich die in Buchst. e genannten Tätigkeiten oder eine Kombination der in Abs. 4 aufgenommenen Tätigkeiten (Buchst. f) müssen vorbereitender Natur sein oder eine Hilfstätigkeit darstellen. Im Gegensatz dazu muss nach Art. 5 Abs. 4 OECD-MA 2017 jede der in Abs. 4 genannten Tätigkeiten oder eine Kombination dieser Tätigkeiten vorbereitender Natur sein oder eine Hilfstätigkeit darstellen.

III. Abs. 5 bis 6

5Während Art. 5 Abs. 5 DBA Großbritannien de...

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