DBA-Kommentar
2024
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Artikel 2 Unter das Abkommen fallende Steuern
Erläuterungen
A. Allgemeines
1Art. 2 DBA Großbritannien bestimmt den sachlichen Anwendungsbereich des Abkommens und entspricht im Wesentlichen Art. 2 OECD-MA 2017.
B. Einzelkommentierung
I. Abs. 1
2Art. 2 Abs. 1 DBA Großbritannien entspricht fast wörtlich Art. 2 Abs. 1 OECD-MA 2017. Besondere Erwähnung finden jedoch die Länder, womit die deutschen Bundesländer gemeint sind, sowie die Gebietskörperschaften der Länder.
II. Abs. 2
3Art. 2 Abs. 2 DBA Großbritannien bestimmt, für welche Steuern das Abkommen abstrakt gilt. Die Norm entspricht wörtlich Art. 2 Abs. 2 OECD-MA 2017.
III. Abs. 3 erster Halbsatz („deutsche Steuer“)
4Art. 2 Abs. 3 erster Halbsatz DBA Großbritannien listet Steuern auf, die in Deutschland erhoben werden und in den sachlichen Anwendungsbereich des Abkommens fallen. Die Liste ist jedoch nicht abschließend („insbesondere“). Zu den explizit aufgeführten Steuern gehören die deutsche Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Vermögensteuer.
5Für die Einkommen- und Körperschaftsteuer ist das Abkommen ab dem Veranlagungszeitraum 2011 anzuwenden, für die Gewerbesteuer ab Erhebungszeitraum 2011. Die Vermögensteuer wird aufgrund des seit dem Kalenderjahr 1997 nicht mehr erhoben.
6Als Zuschlag zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer besteht derzeit der Solidaritätszuschlag.
IV. Abs. 3 zweiter Halbsatz („Steuer des Vereinigten Königreichs“)
7Als Steue...