DBA-Kommentar
2024
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Artikel 7 Unternehmensgewinne
Erläuterungen
I. Übereinstimmungen mit dem OECD-MA
1Art. 7 Abs. 3, 5 und 7 DBA-Finnland stimmen wörtlich mit dem OECD-MA überein. Art. 7 Abs. 1, 2, 4 und 6 DBA-Finnland enthalten kleine sprachliche Abweichungen vom OECD-MA, denen aber keine praktische Bedeutung zukommt.
II. Abweichungen vom OECD-MA
2In Art. 7 Abs. 2 DBA-Finnland fehlt der Vorbehalt für die Aufwandsverrechnung nach Abs. 3, der im OECD-MA enthalten ist. Deshalb kann für das DBA-Finnland eine Einschränkung der in Art. 7 Abs. 2 DBA-Finnland enthaltenen Selbständigkeitsfiktion der Betriebsstätte nicht aus diesem Vorbehalt hergeleitet werden (vgl. zum Problem Teil 2 Art. 7 OECD-MA Rn. 125).
3Abs. 1 des Protokolls zum DBA-Finnland enthält eine sehr ausführliche Regelung zur Besteuerung von Einkünften einer Personengesellschaft. Diese Regelung wurde für notwendig gehalten, weil, anders als in der Bundesrepublik Deutschland, in Finnland die Personengesellschaft Steuersubjekt ist. Die Personengesellschaft ist auch nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. c DBA-Finnland abkommensberechtigte Person (vgl. Art. 3 DBA-Finnland Rn. 3). Die in Nr. 1 des Protokolls zum DBA-Finnland gefundene Regelung geht im Grundsatz davon aus, daß die jeweiligen Einkünfte der Personengesellschaft dem Gesellschafter entsprechend seiner Beteiligung zuzurechnen sind. Dies führt zu folgenden Ergebnissen:
1. Ansässigkeit der Personengesellschaft in Finnland
a) Ansässigkeit der Gesellschafter in Deutschland
4aa) Einkünfte aus Deuts...