DBA-Kommentar
2024
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Artikel 6 Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen
Erläuterungen
I. Vergleich mit Art. 6 OECD-MA
1Abs. 1 entspricht dem Abs. 1 des OECD-MA 1963 und enthält den Zusatz „… einschließlich der Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben …”. Der Hinweis, daß die Einkünfte von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person bezogen werden müssen, fehlt in Art. 6 Abs. 1 DBA-Finnland.
2Abs. 2 folgt in seinem AufbauArt. 6 Abs. 2 OECD-MA 1963, jedoch tritt an die Stelle einer Unterteilung nach Sätzen eine Gliederung nach Buchstaben wie folgt:
Art. 6 Abs. 2 Buchst. a DBA-Finnland entspricht inhaltlich Art. 6 Abs. 2 Satz 1 OECD-MA 1963. Die Qualifikationsverweisung auf das Recht des Belegenheitsstaates gilt jedoch nur unter dem Vorbehalt, daß in Buchstabe b, c nichts anderes bestimmt ist („Vorbehaltlich der Buchstaben b und c …”).
Art. 6 Abs. 2 Buchst. b DBA-Finnland entspricht inhaltlich Art. 6 Abs. 2 Satz 2, 1. Halbs., OECD-MA 1963. Der Positivkatalog des unbeweglichen Vermögens stimmt wörtlich mit dem des OECD-MA 1963 überein.
Art. 6 Abs. 2 Buchst. c DBA-Finnland nimmt Seeschiffe und Luftfahrzeuge von dem Begriff des unbeweglichen Vermögens aus und weicht damit insoweit von Art. 6 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbs., OECD-MA 1963 ab, als das OECD-MA 1963 allgemein „Schiffe” nicht zum unbeweglichen Vermögen zählt.
3Abs. 3 ist wörtlich identisch mit Art. 6 Abs. 3 OECD-MA 1963.
4Abs. 4 setzt den Vorbehalt Finnlands in Nr. 5 OECD-MK zu Art. 6 OECD-MA 1977 in der geänderten Fassung vom um und trifft eine Spezialregelung für Nutzungsrechte, die sich aus Akti...