DBA-Kommentar
2024
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Artikel 4 Steuerlicher Wohnsitz
Erläuterungen
1Art. 4 DBA-Finnland weist gegenüber dem OECD-MA folgende Abweichungen auf:
2In Art. 4 Abs. 1 fehlt eine Art. 4 Abs. 1 Satz 2 OECD-MA entsprechende Regelung (vgl. Art. 4 OECD-MA Rn. 32).
3Bei der Besteuerung natürlicher Personen mit finnischer Staatsangehörigkeit ist zu beachten, daß Art. 23 Abs. 4 Satz 1 ggf. auf die Bestimmungen des finnischen Steuerrechts abstellt, so daß es zu einer Doppelbesteuerung kommen kann, die nach Art. 23 Abs. 4 durch Abzug der deutschen Steuer von der finnischen Steuer gemildert wird.
4Für Personengesellschaften findet sich in Art. 4 Abs. 4 folgende, durch das finnische Steuerrecht sowie Art. 3 Abs. 1 Buchst. b bedingte Regelung: Eine Personengesellschaft gilt grundsätzlich als in dem Staat ansässig, nach dessen Recht sie errichtet wurde; gilt die Personengesellschaft als in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung (vgl. Art. 4 OECD-MA Rn. 66 ff.) befindet.
5Für die Zuweisung des Besteuerungsrechts hinsichtlich der Einkünfte von Personengesellschaften findet sich in Abs. 1 des Schlußprotokolls eine ausführliche Regelung (vgl. auch Art. 23 Rn. 42 ff.).
6Zum Ausdruck „Person” vgl. Art. 3 Abs. 1 Buchst. c DBA-Finnland, zum Ausdruck „Vertragsstaat” vgl. Art. 3 Abs. 1 Buchst. a DBA-Finnland; der Ausdruck „Sta...