DBA-Kommentar
2024
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Artikel 17 Künstler und Sportler
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 17 gewährt dem Tätigkeitsstaat von Künstlern und Sportlern das Besteuerungsrecht, und dies – in Abgrenzung zu Regelungen in Art. 7, 14 oder 15 – auch dann, wenn zum Tätigkeitsstaat keine tiefe Bindung wie z. B. eine eigene Betriebsstätte oder ein Aufenthalt von über 183 Tagen besteht. Der Ansässigkeitsstaat wendet die Anrechnungsmethode an.
2Einstweilen frei.
II. Abweichungen vom OECD-MA
3In Abs. 1 und 2 sind klarstellend neben Art. 15 auch Art. 7 und 14 aufgeführt, wodurch inhaltlich keine Abweichung zum OECD-MA entsteht; der Tätigkeitsstaat soll ein Besteuerungsrecht erhalten.
4Davon nimmt Abs. 3 abweichend vom OECD-MA die Fälle aus, in denen der Wohnsitzstaat die künstlerische oder sportliche Tätigkeit im anderen Staat wesentlich unterstützt.
5–6Einstweilen frei.
III. Abweichungen durch das Protokoll vom
7Das Protokoll vom streicht den Art. 14 des DBA Dänemark; daher ist es folgerichtig, dass hier auch der Verweis auf Art. 14 entfällt. Eine inhaltliche Änderung der Besteuerung findet dadurch nicht statt.
8 Einstweilen frei.