DBA-Kommentar
2024
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Artikel 9 Verbundene Unternehmen
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 9 Abs. 1 DBA China erlaubt Gewinnkorrekturen zwischen verbundenen Unternehmen, die in jeweils einem der beiden Vertragstaaten ansässig sind und bei denen die untereinander vereinbarten Vergütungen für Liefer- und Leistungsbeziehungen unangemessen sind. Inhaltlich soll mit dieser Regelung sichergestellt werden, dass der Fremdvergleichsgrundsatz eingehalten wird.
2Im Fall einer Gewinnkorrektur in einem Vertragsstaat begründet Art. 9 Abs. 2 DBA China für den jeweils anderen Vertragsstaat ein abkommensrechtliches Gebot entsprechende Gegenberichtigung vorzunehmen, sofern die Gewinnkorrektur nicht mit dem Ansatz eines zutreffenden Gewinns beim Unternehmen des ersten Vertragsstaats korrespondiert (korrespondierende Berichtigung). Hierdurch soll eine wirtschaftliche Doppelbesteuerung durch Verrechnungspreiskorrekturen in lediglich einem Vertragsstaat vermieden werden. Bei Korrekturen der zwischen den beiden Unternehmen vereinbarten Verrechnungspreise durch die Finanzverwaltung ergibt sich damit eine grundsätzliche Vereinbarung zwischen Vertragsstaaten zur Gegenberichtigung, damit eine wirtschaf...