DBA-Kommentar
2024
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Artikel 26 Diplomatische und konsularische Vorrechte
Erläuterungen
1Art. 26 enthält die klarstellende Aussage über den Vorrang der allgemeinen Völkerrechtsregeln und sonstiger spezieller Abkommen zu den steuerlichen Vorrechten der Mitglieder fremder Missionen und ausländischer Vertretungen. Die Begrenzung auf den Vorrang der steuerlichen Vorrechte der Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen trägt dem Regelungsbereich des DBA Rechnung. Nur die steuerrechtlichen Vorschriften der Völkerrechtsgewohnheiten und der besonderen Übereinkommen stehen in Konkurrenz zu den Regelungen des DBA. Ebenso wurde für die Bediensteten internationaler Organisationen klargestellt, dass die Regelungen der spezielleren Abkommen den Regelungen des DBA vorgehen. Für die steuerliche Behandlung der internationalen Organisationen und ihrer Beamten sind insbesondere die Übereinkünfte über die Vorrechte und Befreiungen zu beachten. Die Organisationen, deren Beamte in Deutschland Privilegien genießen, sind im (BStBl 1999 I S. 405) aufgelistet. Zu den übrigen Einzelheiten wird auf die Kommentierung zu Art. 27 OECD-MA hingewiesen.
2Nr. 5 des Protokolls zum Abkommen regelt die Ansässigkeitsfiktion des entsandten Persona...