DBA-Kommentar
2024
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Artikel 19 Lehrer sowie Studenten und andere in der Ausbildung stehende Personen
Erläuterungen
1Nach Abs. 1 sind die an Gastlehrkräfte entrichteten Vergütungen im Gaststaat befreit, wenn
die Gastlehrkräfte während ihres Aufenthaltes im Gastland weiterhin im anderen Vertragstaat ansässig sind oder dort unmittelbar vor der Einreise ins Gastland ansässig waren,
der Aufenthalt höchstens 2 Jahre dauert,
der Aufenthalt eine Lehrtätigkeit, das Halten von Vorlesungen oder die Ausübung einer Forschungstätigkeit bei dieser Einrichtung bezweckt,
der Aufenthalt aufgrund einer Einladung eines der in Art. 19 genannten Rechtsträger erfolgt,
die Vergütungen nicht aus dem Gastland stammen.
2Hervorzuheben ist, dass nach Abs. 1 eine Person – im Unterschied zu Art. 1 und 4 – nicht in einem der beiden Vertragstaaten ansässig sein muss. Es genügt, wenn sie unmittelbar vor dem Aufenthalt im Gastland im Herkunftsland ansässig war (vgl. Vogel, DBA, Anm. 14 zu Art. 20; DBA Deutschland-USA, hrsg. von Arthur Andersen & Co GmbH, Rn. 11 zu Art. 20; a. M. Flick/Wassermeyer/Wingert/Kempermann, Anm. 21 zu Art. 20). Für die hier vertretene Auffassung spricht, dass nach dem Wortlaut der Bestimmung und nach dem Grundgedanken der Förderung des Ausbildungsaustausches auch Sachverhalte unter Abs. 1 falle...