DBA-Kommentar
2024
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Artikel 15 Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen
Erläuterungen
1Art. 15 befasst sich mit der Besteuerung der Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen und ähnlichen Zahlungen. Sie können, entsprechend Art. 16 OECD-MA, im Ansässigkeitsstaat der zahlenden Gesellschaft besteuert werden.
2Abweichend vom OECD-MA wird in Art. 15 von „juristischer Person” statt „Gesellschaft” gesprochen; der Begriff „juristische Person” ist im Abkommen nicht definiert (vgl. aber Art. 3 Abs. 1 Buchst. b).
3Zum Ausdruck „Person” vgl. Art. 3 Abs. 1 Buchst. b, zur Ansässigkeit von Personen vgl. Art. 4, zum Ausdruck „Vertragsstaat” vgl. Art. 3 Abs. 1 Buchst. a, zum Ausdruck „Aufsichts- oder Verwaltungsrat” vgl. Art. 16 OECD-MA Rn. 17 ff., zum Ausdruck „Vergütung” vgl. Art. 16 OECD-MA Rn. 6 ff.
4Da unter „Person” i. S. des Abkommens nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. b auch juristische Personen fallen, ist Art. 15 auch auf die Überwachungs- und Kontrolltätigkeit, die eine andere als eine natürliche Person gegenüber einer Gesellschaft erbringt, anwendbar (vgl. Art. 16 OECD-MA Rn. 14).
5Die aus Bulgarien bezogenen Vergütungen i. S. des Art. 15 werden in der Bundesrepublik gem. Art. 22 Abs. 1 Buchst. b Unterabsatz dd der Besteuerung unterworfen; auf die anteilig auf die Vergütung entfallende deutsche Einkommensteuer wird die bulgarische...