DBA-Kommentar
2024
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Artikel 10 Zinsen
Erläuterungen
1Durch Art. 10 Abs. 1 wird dem Ansässigkeitsstaat abweichend von Art. 11 Abs. 1 OECD-MA das ausschließliche Besteuerungsrecht an den aus dem anderen Vertragsstaat bezogenen Zinsen zugestanden. Ein Besteuerungsrecht des Quellenstaates wird damit ausgeschlossen.
2Ausnahmen von dem Grundsatz des Art. 10 Abs. 1 sieht Abs. 2 des Protokolls vor. Danach verbleibt dem Quellenstaat ein Besteuerungsrecht an den Zinsen, die auf Rechten oder Forderungen mit Gewinnbeteiligung beruhen. Damit bleibt die Bundesrepublik Deutschland zum ungemilderten KapSt-Abzug auf Zinsen aus partiarischen Darlehen und auf Gewinnobligationen berechtigt,
3Die sich aus Art. 12 Abs. 2 ergebende Definition des Begriffs der Zinsen entspricht in ihrem Gehalt Art. 11 Abs. 3 Satz 1 OECD-MA.
4Eine Art. 11 Abs. 2 Satz 2 OECD-MA entsprechende Vereinbarung, wonach die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten im gegenseitigen Einvernehmen regeln, enthält Abs. 3 des Protokolls, wegen Einzelheiten dazu vgl. die Erläuterungen in Rn. 15 ff. zu Art. 9.
5Der sich aus Art. 10 Abs. 3 ergebende Betriebsstättenvorbehalt entspricht Art. 11 Abs. 4 OECD-MA 1995.
6Die Regelung in Art. 10 Abs. 4, wonach bei der Zahlung von Vergütungen zwischen nahestehenden Personen die Regelungen des Art. 10 nur insoweit anzuwenden sind, als sie einem F...