DBA-Kommentar
2024
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Artikel 31 Kündigung
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 31 DBA Belgien regelt die Modalitäten zur Kündigung des DBA durch die Vertragspartner und bestimmt die Geltungsdauer des Abkommens. In der Schlussklausel werden die Sprachversionen bestimmt.
2–6Einstweilen frei
II. Abweichungen vom OECD-MA und VHG-DBA
7Art. 31 DBA Belgien stimmt inhaltlich im Wesentlichen mit Art. 32 OECD-MA überein.
8–12Einstweilen frei
III. Abweichungen von der Vorgängerregelung
13Es liegen keine Abweichungen vor.
14–18Einstweilen frei
IV. Auswirkungen durch das Multilaterale Instrument
19Deutschland hat das DBA Belgien nicht als Covered Tax Agreement (CTA) ausgewählt, damit findet das MLI auf das Abkommen keine Anwendung.
20–24Einstweilen frei
B. Systematische Kommentierung
I. Geltungsdauer und Kündigung
25Das Abkommen gilt grds. für unbestimmte Zeit. Eine Kündigung ist für beide Vertragsstaaten mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende möglich. Im Jahr der Kündigung erfolgt noch eine Anwendung des DBA ohne Einschränkungen.
26–30Einstweilen frei
II. Schlussklausel
31Die Abfassung des Abkommens erfolgte in deutscher, französischer und niederländischer Sprache. Diese drei Vertragssprachen sind alle gleichermaß...