DBA-Kommentar
2024
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Artikel 30 Inkrafttreten
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Die Vorschrift regelt die Anforderungen an das Inkrafttreten des DBA Belgien. Hierzu ist nach Art. 30 Abs. 1 DBA Belgien eine Ratifikation erforderlich. Art. 30 Abs. 2 DBA Belgien regelt den Zeitpunkt des Inkrafttretens und enthält Detailregelungen hierzu, insbesondere für Abzugssteuern.
II. Abweichungen vom OECD-MA und VHG-DBA
2Art. 30 Abs. 1 DBA Belgien stimmt inhaltlich mit Art. 31 Nr. 1 OECD-MA überein. Der in Art. 30 Abs. 2 DBA Belgien geregelte Zeitpunkt des Inkrafttretens weicht von Art. 31 Nr. 2 OECD-MA ab.
3–7Einstweilen frei
III. Abweichungen von der Vorgängerregelung
8Es liegen keine Abweichungen vor.
9–13Einstweilen frei
IV. Auswirkungen durch das Multilaterale Instrument
14Deutschland hat das DBA Belgien nicht als Covered Tax Agreement (CTA) ausgewählt, damit findet das MLI auf das Abkommen keine Anwendung.
15–19Einstweilen frei
B. Systematische Kommentierung
I. Ratifizierung (Art. 30 Abs. 1 DBA Belgien)
20Art. 30 Abs. 1 DBA Belgien sah für das Inkrafttreten die Ratifikation und den Austausch der Ratifikationsurkunden in der damaligen Bundeshauptstaat Bonn vor. Generelle Regelungen über die Zustimmung zu zwischenstaatlichen Vereinbarungen, die auch für den Abschluss von DBA gelten, enthält das Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge (...