VII. Schlußbestimmungen
Artikel 30 [1]
(1) Das Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich in Bonn ausgetauscht werden.
(2) Das Abkommen tritt am fünfzehnten Tage nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und ist anzuwenden:
in Belgien:
auf die im Abzugswege erhobenen Steuern von den nach dem zugeflossenen oder gezahlten Einkünften;
auf die sonstigen Steuern von den Einkünften aus den nach dem endenden Erhebungszeiträumen;
in der Bundesrepublik Deutschland:
auf die im Abzugswege erhobenen Steuern von den den Bezugsberechtigten nach dem 31. Dezember 1965 zugeflossenen Einkünften;
auf die sonstigen für das Jahr 1966 und die folgenden Jahre erhobenen Steuern.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
NAAAB-05574
1Anm. d. Schriftl.: Das Abkommen ist am 30. 7. 1969 in Kraft getreten (BGBl II S. 1465); das Zusatzabkommen ist am 28.12.2003 in Kraft getreten (BGBl 2003 II S. 1744).