DBA-Kommentar
2024
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Artikel 26 Austausch von Informationen
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Grundsätzlich dürfen nationale Steuerverwaltungen ohne besondere völkerrechtliche Vereinbarungen hoheitliche Handlungen (insbesondere auch Sachaufklärungsmaßnahmen) nur auf eigenem Staatsgebiet vornehmen. Art. 26 Abs. 1 DBA Belgien stellt hier die Rechtsgrundlage für einen zwischenstaatlichen Informationsaustausch zwischen den Finanzbehörden der Vertragsstaaten dar. Außerdem werden Geheimhaltungsverpflichtungen festgelegt. Art. 26 Abs. 2 DBA Belgien enthält darüber hinaus einschränkende Auslegungsgrundsätze.
2–6Einstweilen frei
II. Abweichungen vom OECD-MA und VHG-DBA
7Art. 26 Abs. 1 DBA Belgien entspricht weitgehend dem OECD-MA 1963. Da ein Hinweis, dass der Informationsaustausch nicht durch Art. 1 und 2 DBA Belgien eingeschränkt ist (entsprechend Art. 26 Abs. 1 OECD-MA), fehlt, gilt die Regelung nur in Bezug auf Personen, die in einem der Vertragsstaaten ansässig sind. Im Unterschied zu Art. 26 OECD-MA umfasst der Austausch nur die vom DBA umfassten Steuern.
8Die Geheimhaltungsklausel entspricht weitgehend dem OECD-MA, darüber hinaus wird auch die Weitergabe an Justizbehörden und Gerichte zur strafrechtlichen Verfolgung explizit darin erwähnt.
9Die Beschränkung der Informationspflicht...