DBA-Kommentar
2024
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Artikel 26 Austausch von Informationen
Erläuterungen
1Gegenstand der Regelung ist ausschließlich der Auskunftsaustausch. Zustellungs- und Vollstreckungshilfe ist in Art. 27 vorgesehen. Hinsichtlich des Verhältnisses zum EG-Amtshilfe-Gesetz (EG-AHG) s. Art. 26 OECD-MA Rn. 74. Die Auskunftserteilung kann sowohl auf das DBA als auch auf das EG-AHG gestützt werden.
2Die Vorschrift entspricht inhaltlich Art. 26 OECD-MA.
3Die Vorschrift verkörpert die sog. große Auskunftsklausel (s. Art. 26 OECD-MA Rn. 187 f.). Informationen werden also nicht nur für Zwecke der Abkommensdurchführung weitergegeben, sondern auch, wenn sie lediglich der zutreffenden Anwendung des innerstaatlichen Steuerrechts eines der beiden Vertragsstaaten dienen. Hierunter fallen auf deutscher Seite Einkommen-, Körperschaft-, Gewerbe-, Vermögen- und Grundsteuer.
4; 5Einstweilen frei
6Der Auskunftsverkehr muß nach Abs. 1 Satz 1 stets über die „zuständigen Behörden” der Vertragsstaaten abgewickelt werden (s. Art. 26 OECD-MA Rn. 89 ff.). Es gilt der Grundsatz der Gegenseitigkeit (s. Art. 26 OECD-MA Rn. 119 ff.). Zum persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Regelung s. Art. 26 OECD-MA Rn. 83 ff. Der Auskunftsaustausch ist – trotz Fehlens der in Art. 26 Abs. 1 Satz 2 OECD-MA enthaltenen Aussage – nicht auf die Verhältnisse der Personen beschränkt, die in einem Vertragsstaat ode...