DBA-Kommentar
2024
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Artikel 22
Erläuterungen
Für die Art. 22 betroffenen Steuern vorn Vermögen siehe Art. 2
I. Unbewegliches Vermögen
1Art. 22 Abs. 1 DBA-Belgien entspricht Art. 22 Abs. 1 OECD-MA. Daß nicht ausdrücklich darauf verwiesen wird, daß das unbewegliche Vermögen einer Person im Ansässigkeitsstaat gehört und im anderen Staat belegen ist, ist unbeachtlich. Dieses ergibt sich bereits aus der Auslegung im Abkommenszusammenhang nach Art. 3 Abs. 2 des DBA.
II. Vermögen von Betriebsstätte und fester Einrichtung
2Trotz geringer Abweichungen im Wortlaut entspricht diese Regelung Art. 22 Abs. 2 OECD-MA.
III. Seeschiffe und Luftfahrzeuge
3Für Seeschiffe und Luftfahrzeuge im internationalen Verkehr ist eine Art. 22 Abs. 3 OECD-MA entsprechende Regelung getroffen. Entsprechend der ertragsteuerlichen Regelung im Art. 8 Abs. 2 wird diese auch auf Vermögensgegenstände für Eisenbahnbetriebe im internationalen Verkehr ausgedehnt.
IV. Auffangklausel
4Die Auffangklausel in Abs. 4 entspricht Art. 22 Abs. 4 OECD-MA.