DBA-Kommentar
2024
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Artikel 18 Ruhegehälter
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 18 DBA Belgien hat die Besteuerung von Ruhegehältern zum Gegenstand, die für eine frühere unselbständige Tätigkeit gezahlt werden. Vorbehaltlich Art. 19 DBA Belgien gilt in diesem Fall die ausschließliche Besteuerung im Wohnsitzstaat.
2–6Einstweilen frei
II. Abweichungen vom OECD-MA und VHG-DBA
7Art. 18 DBA Belgien entspricht wörtlich dem Art. 18 OECD, der – lediglich präziser – auf Art. 19 Abs. 2 DBA Belgien als Vorrangnorm verweist.
8Art. 17 VHG-DBA entspricht weitestgehend dem Regelungsinhalt des Art. 18 OECD-MA und damit auch dem DBA Belgien. Art. 17 Abs. 2, 3, 4, 5 und 6 VHG-DBA finden keine Entsprechung im OECD-MA und auch nicht im DBA Belgien.
9–13Einstweilen frei
III. Abweichungen von der Vorgängerregelung
14Es liegen keine Abweichungen vor.
15–19Einstweilen frei
IV. Auswirkungen durch das Multilaterale Instrument
20Deutschland hat das DBA Belgien nicht als Covered Tax Agreement (CTA) ausgewählt, damit findet das MLI auf das Abkommen keine Anwendung.
21–25Einstweilen frei
B. Systematische Kommentierung
I. Ausschließliche Besteuerung im Wohnsitzstaat
26Ruhegehälter, die für nichtselbständige Arbeit in einem Staat gezahlt werden, können nur i...