DBA-Kommentar
2024
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Artikel 15 Unselbständige Arbeit
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 15 DBA Belgien regelt die Behandlung grenzüberschreitender Einkünfte aus nicht-selbständiger Tätigkeit. Nach Art. 15 Abs. 1 DBA Belgien können diese im Ansässigkeitsstaat des Tätigen besteuert werden. Wird die Arbeit im anderen Staat ausgeübt, hat dieser Staat (auch) ein Besteuerungsrecht. Die Doppelbesteuerung wird dabei jeweils durch eine Freistellung der Einkünfte aus dem Tätigkeitstaat durch Ansässigkeit vermieden (Art. 23 Abs. 2 Nr. 1 bzw. Abs. 1 Nr. 1 DBA Belgien).
2Art. 15 Abs. 2 DBA Belgien enthält die sog. 183-Tage-Regelung, die unter bestimmten Voraussetzungen, trotz Tätigkeit im anderen Vertragsstaat, dem Ansässigkeitsstaat ein ausschließliches Besteuerungsrecht einräumt.
3Art. 15 Abs. 3 DBA Belgien enthält in Nr. 1 eine Grenzgängerregelung sowie in Nr. 2 Regelungen für Vergütungen aus nicht-selbständiger Arbeit an Bord von See- und Binnenschiffen sowie Luftfahrzeugen.
4Art. 15 Abs. 4 DBA Belgien enthält eine Subsidiaritätsklausel gegenüber anderen Einkunftsarten des Abkommens.
5–9Einstweilen frei
II. Abweichungen vom OECD-MA und VHG-DBA
10Art. 15 Abs. 1 DBA Belgien entspricht Art. 15 Abs. 1 OECD-MA.
11Bei der 183-Tage-Regelung in Art. 15 Abs. 1 Nr. 1 DBA Belgien wird für die Ermittlung nicht auf den generellen Aufenthalt des Arbeitnehmers im Tätigkeitsstaat abgestellt, sondern a...