DBA-Kommentar
2024
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Artikel 14 Freie Berufe
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 14 Abs. 1 DBA Belgien weist das Besteuerungsrecht für Einkünfte aus freien Berufen oder ähnlichen selbständigen Tätigkeiten dem Tätigkeitsstaat zu. Verfügt der Tätige aber im anderen Staat über eine feste Einrichtung, können die Einkünfte dort besteuert werden, insoweit diese der festen Einrichtung zugerechnet werden können.
2Art. 14 Abs. 2 DBA Belgien definiert hierbei den Begriff des freien Berufs.
3–7Einstweilen frei
II. Abweichungen vom OECD-MA und VHG-DBA
8Der entsprechende Art. 14 OECD-MA wurde im Jahr 2000 aufgehoben, damit ging der bisherige Anwendungsbereich von Art. 14 OECD-MA vollständig in Art. 7 OECD-MA auf.
9Die VHG-DBA enthält keine eigene Regelung für Einkünfte aus freien Berufen. Entsprechende Einkünfte unterfallen Art. 7 OECD-MA.
10–14Einstweilen frei
III. Abweichungen von der Vorgängerregelung
15Es liegen keine Abweichungen vor.
16–20Einstweilen frei
IV. Auswirkungen durch das Multilaterale Instrument
21Deutschland hat das DBA Belgien nicht als Covered Tax Agreement (CTA) ausgewählt, damit findet das MLI auf das Abkommen keine Anwendung.
22–26Einstweilen frei
B. Systematische Kommentierung
I. Besteuerungsrecht des Tätigkeitsstaates (Art. 14 Abs. 1 DBA Belgien)
27Art. 14 DBA Belgien ist...