DBA-Kommentar
2024
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Artikel 13 Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 13 DBA Belgien regelt die Besteuerungsrechte bei Veräußerungsgewinnen von unbeweglichem und beweglichem Vermögen. Nach Art. 13 Abs. 1 DBA Belgien hat der Belegenheitsstaat bei unbeweglichem Vermögen ein Besteuerungsrecht, ebenso nach Art. 13 Abs. 2 DBA Belgien für bewegliches Vermögen einer Betriebsstätte. Der Auffangtatbestand in Art. 13 Abs. 3 DBA Belgien für nicht in Art. 13 Abs. 1 und 2 DBA Belgien genanntes Vermögen stellt ausschließlich auf den Ansässigkeitsstaat des Veräußerers ab.
2–6Einstweilen frei
II. Abweichungen vom OECD-MA und VHG-DBA
7Art. 13 Abs. 1 DBA Belgien enthält keinen Bezug auf die in einem Vertragsstaat ansässige Person. Hieraus ergibt sich jedoch keine sachliche Abweichung zu Art. 13 Abs. 1 OECD-MA.
8Art. 13 Abs. 2 Satz 1 DBA Belgien entspricht Art. 13 Abs. 2 OECD-MA, in Satz 2 wird festgelegt, dass bei der Ermittlung der Veräußerungsgewinne die Grundsätze des Art. 7 Abs. 2 und 3 DBA Belgien anzuwenden sind. Art. 13 Abs. 2 Satz 3 DBA Belgien entspricht insoweit Art. 13 Abs. 3 OECD-MA, unter Verweis auf Art. 22 Abs. 3 Halbsatz 2 DBA Belgien.
9Art. 13 Abs. 3 DBA Belgien entspricht in seiner rechtlichen Aussage Art. 13 Abs. 5 OECD-MA.
10Eine Regelung für Anteile an Immobiliengesellschaften entsprechend Art. 13 Abs. 4 OECD-MA ist im Art. 13 DBA Belgien nicht enthalten.
11Art. 13 Abs. 1–5 VHG-DBA entspricht weitgehend dem OECD-MA, Art. 13 Abs. 6 VHG-DBA findet im OECD-MA keine Entsprechung. Für Unter...