DBA-Kommentar
2024
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Artikel 12 Lizenzgebühren
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 12 DBA Belgien weist das Besteuerungsrecht für Lizenzeinkünfte allein dem Ansässigkeitsstaat des Dividendenempfängers zu. Ein Recht zur Quellebesteuerung für den Staat des Gläubigers ist nicht vorgesehen. Der Begriff der Lizenzgebühren ergibt sich dabei aus Art. 12 Abs. 2 DBA Belgien. Ähnlich wie bei Art. 10 und 11 DBA Belgien sind Regelungen für den Betriebsstättenvorbehalt (Abs. 3), zur Quelle der Lizenzgebühren (Abs. 4) sowie zur Anwendung des Fremdvergleichs (Abs. 5 und 6).
2–6 Einstweilen frei
II. Abweichungen vom OECD-MA und VHG-DBA
7Art. 12 Abs. 1 DBA Belgien enthält, dem Abkommenstext von 1963 geschuldet, noch keinen Verweis auf den Nutzungsberechtigten als Empfänger der Vergütung.
8Art. 12 Abs. 2 DBA Belgien geht über das OECD-MA hinaus und bezieht auch Vergütungen für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen in den Begriff der Lizenzvergütung ausdrücklich mit ein.
9Art. 12 Abs. 4 DBA Belgien enthält gegenüber dem OECD-MA eine ausdrückliche Regelung darüber, wann Lizenzgebühren aus einem Vertragsstaat stammen.
10Art. 12 Abs. 6 DBA Belgien sieht eine besondere Regelung für die Bemessung der angemessenen Lizenzgebühr vor, wenn die Gebühren inne...