DBA-Kommentar
2024
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Artikel 12 Lizenzgebühren
Erläuterungen
1Art. 12 Abs. 1 DBA-Belgien entspricht dem OECD-MA und regelt, daß Lizenzgebühren nur in dem Ansässigkeitsstaat des Empfängers besteuert werden können.
2Die Bestimmung des Ausdrucks „Lizenzgebühren” ist fast wortgleich mit der Bestimmung dieses Begriffs im OECD-MA i. d. F. von 1977. D. h., auch Vergütungen für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstung sind Lizenzgebühren. Ergänzend ist ausgeführt, daß nur die Vergütungen unter die Lizenzgebühren fallen, die für das Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen gezahlt werden, die nicht unbewegliches Vermögen i. S. d. Art. 6 darstellen.
3Art. 12 Abs. 3 DBA-Belgien enthält den üblichen Betriebsstättenvorbehalt. Ein ausdrücklicher Vorbehalt für die feste Einrichtung fehlt. Insoweit entspricht die Vorschrift dem OECD-MA 1963.
4In Art. 12 Abs. 4 DBA-Belgien ist die Quelle von Lizenzgebühren bestimmt. In Anbetracht dessen, daß nur dem Ansässigkeitsstaat des Empfängers von Lizenzgebühren das Recht zur Besteuerung von Lizenzen zusteht, bedarf es der Quellenbestimmung von Lizenzgebühren nicht. Belgien hält gleichwohl eine Quellenbesteuerung für erford...