DBA-Kommentar
2024
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Artikel 10 Dividenden
Erläuterungen
1Abs. 1 des Dividendenartikels im DBA-Belgien entspricht dem Wortlaut des OECD-MA. Danach kann der Wohnsitzstaat des Empfängers Dividenden besteuern.
2Auch Art. 10 Abs. 2 folgt dem OECD-MA, sieht aber einen einheitlichen Abzugsteuersatz für Streubesitz- und Schachteldividenden i. H. v. 15 % des Bruttobetrages der Dividenden vor.
3Abs. 5 des Protokolls regelt die Begrenzung der belgischen Vorsteuer (précompte mobilier) auf die nach dem Abkommen vorgesehene Besteuerung von 15 % des Bruttobetrages der Dividenden. Außerdem wird die belgische Ergänzungsvorsteuer (complément de précompte mobilier) für nach Deutschland gezahlte Dividenden ausgeschlossen.
4Art. 10 Abs. 3 DBA-Belgien enthält eine Suspensionsklausel. Die Anwendbarkeit der Suspensionsklausel, die die volle deutsche Abzugsteuer aufrecht erhält, setzt eine Differenz von mindestens 20 Punkten zwischen dem Thesaurierungs- und dem Ausschüttungssatz voraus. Der Suspensionsklausel kommt mithin zur Zeit keine Bedeutung zu. Ohne aktuelle Bedeutung ist daher auch Abs. 8 des Protokolls, in dem geregelt ist, unter welchen Voraussetzungen einer Gesellschaft Anteile an der ausschüttenden Gesellschaft mittelbar gehören.
5Entsprechend Abs. 2 Sa...