DBA-Kommentar
2024
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Artikel 9 Verbundene Unternehmen
Erläuterungen
1Diese Regelung entspricht nahezu wortgleich derjenigen in Art. 9 OECD-MA. Die einzige Abweichung, die Bedeutung haben könnte, besteht darin, daß das OECD-MA von einer Beteiligung „an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens” spricht, während es im DBA-Belgien statt Kapital heißt: „oder Finanzierung”.
2Die Beteiligung am Kapital bedeutet in erster Linie die Beteiligung am Nennkapital einer Gesellschaft. Diese ist im DBA-Belgien nicht mehr ausdrücklich erwähnt. Man könnte deshalb meinen, daß eine Kapitalbeteiligung unerheblich wäre. Dies trifft aber insoweit nicht zu, als der Begriff „Kontrolle” auch die Kontrolle über das Kapital erfaßt. Allerdings wird man dann von einer Beteiligung von mehr als 50 % ausgehen müssen. Geringere Beteiligungen vermitteln eine Kontrolle nur dann, wenn ihnen gesellschaftsrechtlich – z. B. in der Satzung – ein kontrollierender Einfluß zugeordnet wird.
3Unter Finanzierung versteht man oft nur die Fremdfinanzierung. Aber bereits die kapitalersetzende Gesellschafterfremdfinanzierung verdeutlicht, daß auch die Eigenfinanzierung einen Unterfall der Finanzierung darstellt. Der Begriff „Finanzierung” umfaßt daher sowohl die Eigen- als a...