DBA-Kommentar
2024
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Artikel 8 Gewinne von Unternehmen der Seeschiffahrt, Binnenschiffahrt oder Luftfahrt oder der Eisenbahn
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 8 Abs. 1 Nr. 1 DBA Belgien regelt als Spezialnorm gegenüber Art. 7 DBA Belgien das Besteuerungsrecht für die Gewinne der international tätigen Unternehmen der Seeschifffahrt und der Luftfahrt am Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung. Darüber werden in Art. 8 Abs. 1 Nr. 2 DBA Belgien entsprechende Regelungen für Binnenschifffahrtsunternehmen getroffen.
2Art. 8 Abs. 2 DBA Belgien legt die entsprechende Anwendung von Art. 8 Abs. 1 DBA Belgien für Eisenbahnbetriebe eines Staates fest, der seine Tätigkeit auf den anderen Staat ausdehnt.
3–7 Einstweilen frei
II. Abweichungen vom OECD-MA und VHG-DBA
8Der Vorrang des Art. 8 DBA Belgien vor Art. 7 DBA Belgien ergibt sich, anders als im OECD-MA, ausdrücklich aus dem Wortlaut in Art. 8 Abs. 1 DBA Belgien. Hiermit sind aber keine substanziellen Bedeutungsunterschiede verbunden. Art. 8 DBA Belgien entspricht insoweit dem OECD-MA i. d. F. bis 2017. Eine Regelung entsprechend Art. 8 Abs. 2 OECD-MA 2017 zu Einkünften aus einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder internationalen Betriebsstelle fehlt im Art. 8 DBA Belgien. Art. 8 Abs. 2 DBA Belgien geht hinsichtlich des Eisenbahnbetriebs über den Regelungsbereich des OECD-MA hinaus.
9Art. 8 VHG-DBA entspricht den Regelungen des OECD-MA 2014 mit Sonderregelungen in Abs. 3 hinsichtlich der Vercharterung von leeren Seeschiffen...