DBA-Kommentar
2024
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Artikel 1 Persönlicher Geltungsbereich
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Der Art. 1 DBA Belgien entspricht wörtlich dem Art. 1 Abs. 1 OECD-MA. Die Ergänzungen in Art. 1 Abs. 2 und 3 OECD-MA durch das OECD-Update 2017 wurden noch nicht nachvollzogen.
2Regelungsgegenstand ist der subjektive Anwendungsbereich des Abkommens. Zentral wird hierbei die Ansässigkeit einer Person in einem der beiden oder in beiden Vertragsstaaten zur Bestimmung des persönlichen Abkommensschutzes angeknüpft. Dieser hängt davon ab, ob ein Steuersubjekt in den subjektiven Anwendungsbereich des Abkommens fällt.
3–7Einstweilen frei
II. Abweichungen vom OECD-MA und VHG-DBA
8Art. 1 DBA Belgien entspricht dem Art. 1 VHG-DBA
9–13Einstweilen frei
III. Abweichungen von der Vorgängerregelung
14Gegenüber dem Abkommen i. d. F. des Zusatzabkommens vom bestehen keine Unterschiede.
15–19Einstweilen frei
IV. Auswirkungen durch das Multilaterale Instrument (MLI)
20Deutschland hat das DBA Belgien nicht als Covered Tax Agreement (CTA) ausgewählt, damit findet das MLI auf das Abkommen keine Anwendung.
21–25 Einstweilen frei
B. Systematische Kommentierung
26Zum Begriff der „Person“ ist Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 DBA Belgien heranzuziehen. Der Begriff der „Ansässigkeit“ richtet sich nach...