DBA-Kommentar
2024
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Artikel 25 Diplomaten und Konsularbeamte
Erläuterungen
1Art. 25 Abs. 1 DBA-Australien entspricht bei verkürztem Wortlaut inhaltlich dem Art. 27 OECD-MA. Die fehlende Begrenzung auf den Vorrang der steuerlichen Vorrechte der Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen ist materiell-rechtlich unbeachtlich. Nur die steuerrechtlichen Vorschriften der Völkerrechtsgewohnheiten und der besonderen Übereinkommen stehen in Konkurrenz zu den Regelungen des OECD-MA.
2Abs. 2 enthält eine Rückverweisung des Besteuerungsrechts zugunsten des Entsendestaats, soweit der Empfangsstaat sein Besteuerungsrecht nicht ausüben kann. Stehen besondere Übereinkünfte zu den Vertretern fremder Staaten einer Besteuerung im Empfangsstaat entgegen, gehen bestimmte Verteilungsnormen des DBA ins Leere. Durch die Rückfallklausel soll eine doppelte Steuerbefreiung vermieden werden. Die Rückverweisung des Besteuerungsrechts gilt jedoch nur hinsichtlich der Befreiungen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder besonderer internationaler Übereinkünfte. Befreiungen für Einkünfte oder Vermögen, die den Mitgliedern diplomatischer Missionen oder konsularischer Vertretungen nach unilateralem Recht des Empfangsstaats gewährt werden, führen nicht zu einem Rückfall des Besteuerungsrechts ...