DBA Australien Artikel 25

Artikel 25 Verständigungsverfahren

(1) Ist eine Person der Auffassung, dass Maßnahmen eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem innerstaatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsbehelfe ihren Fall der zuständigen Behörde einer der beiden Vertragsstaaten vorlegen. Der Fall muss innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Maßnahme vorgelegt werden, die zu einer dem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt.

(2) Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats so zu regeln, dass eine dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird. Die Verständigungsregelung ist ungeachtet der Fristen des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten durchzuführen.

(3) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens entstehen, durch Verständigung zu beseitigen. Sie können auch gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen, die im Abkommen nicht behandelt sind, beseitigt werden kann.

(4) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zur Herbeiführung einer Verständigungsregelung im Sinne der Absätze 1 bis 3 unmittelbar miteinander verkehren.

(5) Wenn

  1. eine Person der zuständigen Behörde eines Vertragsstaats nach Absatz 1 einen Fall vorgelegt hat, weil die Maßnahmen eines oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer dem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung geführt haben, und

  2. die zuständigen Behörden sich innerhalb von zwei Jahren ab Vorlage des Falls bei der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats erfolglos um eine Verständigung zur Regelung des Falls nach Absatz 2 bemüht haben,

werden noch offene Fragen des Falls auf Antrag der Person einem Schiedsverfahren unterworfen. Diese noch offenen Fragen werden jedoch nicht einem Schiedsverfahren unterworfen, wenn diesbezüglich bereits in einem der Staaten eine Gerichtsentscheidung ergangen ist. Die Entscheidung des Schiedsgerichts ist für beide Vertragsstaaten bindend und ungeachtet der Verjährungsfristen des innerstaatlichen Rechts dieser Staaten umzusetzen, es sei denn, eine unmittelbar von dem Fall betroffene Person erkennt die Verständigungsregelung zur Umsetzung der Entscheidung des Schiedsgerichts nicht an. Dieser Absatz gilt jedoch nicht für offene Fragen, soweit Artikel 23 Absatz 2 oder eine der in Artikel 23 Absatz 3 genannten Bestimmungen zur Verhinderung der Steuerverkürzung oder Steuerumgehung anzuwenden ist. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln durch Verständigung, wie dieser Absatz anzuwenden ist.

(6) Für die Zwecke des Artikels XXII (Konsultationen) Absatz 3 des Allgemeinen Übereinkommens vom über den Handel mit Dienstleistungen vereinbaren die Vertragsstaaten, dass ungeachtet jenes Absatzes Streitigkeiten zwischen ihnen, ob eine Maßnahme in den Geltungsbereich dieses Abkommens fällt, nur dann dem Rat für den Handel mit Dienstleistungen nach jenem Absatz vorgelegt werden dürfen, wenn beide Vertragsstaaten zustimmen. Zweifel hinsichtlich der Auslegung des vorliegenden Absatzes werden nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels oder, wenn es nach diesem Verfahren zu keiner Verständigung kommt, nach einem anderen von den Vertragsstaaten zu vereinbarenden Verfahren geregelt.

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GAAAH-29884