DBA-Kommentar
2024
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Artikel 2 Unter das Abkommen fallende Steuern
Erläuterungen
I. Vergleich mit Art. 2 OECD-MA
1Die Vertragsstaaten haben den sachlichen Geltungsbereich des Abkommens auf die in Abs. 1 aufgezählten Steuern begrenzt. Diese Schlußfolgerung ergibt sich aus dem Verzicht auf eine allgemeine Bestimmung des Anwendungsbereichs, wie sie in Art. 2 Abs. 1 OECD-MA erfolgt. Die in Art. 2 Abs. 2 OECD-MA enthaltene Beschreibung der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen ist durch die abschließende Aufzählung der Steuern, für die das Abkommen gilt, entbehrlich.
2Das Abkommen ist von australischer Seite nur auf die vom Bund erhobenen Steuern anzuwenden. Dies wird durch die ausschließliche Nennung der Bundeseinkommensteuer nebst der Zusatzsteuern auf thesaurierte Gewinne sowie den Hinweis auf die Steuern, die künftig durch den australischen Bund erhoben werden, deutlich abgegrenzt. Die Begrenzung auf die Bundessteuern entspricht dem Vorbehalt Australiens zu Art. 2 OECD-MA (zu den Einzelheiten vergleiche Nr. 10 OECD-MK zu Art. 2 und Art. 2 OECD-MA Rn. 6).
3Durch den Wortlaut des Abs. 2 wird sichergestellt, daß das Abkommen auch auf die Steuern anzuwenden ist, die nach Abschluß des Abkommens zusätzlich zu den aufgezählten Steuern oder nachfolgend an Stelle der aufgezählten Steuern erhoben werden. Diese Regel gilt auch für die Zuschläge auf die S...