DBA-Kommentar
2024
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Artikel 30 Außerkrafttreten
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 30 DBA Argentinien setzt die Gültigkeit des Abkommens auf unbestimmte Zeit fest und regelt parallel dessen Außer-Kraft-Treten, welches einer Kündigung durch einen der Vertragsstaaten bedarf.
2Im Protokoll zum Abkommen wird den Vertragsstaaten in Hinblick auf Art. 30 DBA Argentinien das Mittel zur Möglichkeit eröffnet, nach einem vierjährigen Zeitraum ein Treffen vorzuschlagen, um gegebenenfalls vorzunehmende Änderungen zu besprechen.
3–4Einstweilen frei
II. Abweichungen vom OECD-MA
5Inhaltlich entspricht Art. 30 DBA Argentinien den Vorgaben des Art. 32 OECD-MA. Die Vertragsparteien haben in Bereichen, in denen die Vorgaben des Art. 32 OECD-MA zu ergänzen waren, individuelle Zusätze und Regelungen vereinbart.
6Einstweilen frei
B. Systematische Kommentierung
7Grundsätzlich wird das DBA Argentinien für unbestimmte Zeit abgeschlossen und schließt somit das Außer-Kraft-Treten durch Zeitablauf aus. Die Vereinbarung einer Kündigungsklausel ergibt sich aus der Notwendigkeit ein Ungleichgewicht des Abkommens in einem der Vertragsstaaten zu vermeiden (vgl. Kolb in GKGK, DBA, Art. 31 und 32 OECD-MA Rz. 16). Eine derartige Unausgeglichenheit kann sich durch Änderung der ...