DBA-Kommentar
2024
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Artikel 27 Diplomatische und konsularische Vorrechte
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Die Regelung des Art. 27 Abs. 1 DBA Argentinien stellt klar, dass das DBA Vorrechte steuerlicher Natur von Diplomaten und Konsularbeamten, die sich aus anderen Abkommen ergeben oder auf allgemeine Regeln des Völkerrechts zurückzuführen sind, nicht einschränkt. Hieraus folgt der Umkehrschluss, dass eine Erweiterung der steuerlichen Vorrechte gleichwohl möglich ist.
2Abs. 2 DBA Argentinien ist eine Rückfallklausel zum Besteuerungsrecht und dient dem Zweck, Doppelbefreiungen zu vermeiden, die sich aufgrund eines Zusammentreffens von völkerrechtlichen Vorrechten und abkommensrechtlichen Regelungen ergeben könnten. Damit soll eine Überprivilegierung der aufgeführten Personen vermieden werden.
3Abs. 3 DBA Argentinien enthält eine gesetzliche Fiktion. Hiernach gelten Personen, die Mitglieder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung eines Vertragsstaates in dem anderen Vertragsstaat oder in einem dritten Staat sind, als im Entsendestaat ansässig. Dies gilt auch für die ihnen nahestehenden Personen. Voraussetzung ist allerdings, dass sie die Staatsangehörigkeit des Entsendestaates besitzen und dort z...