DBA-Kommentar
2024
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Artikel 26 Austausch von Informationen
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 26 DBA Argentinien enthält Bestimmungen zum Austausch von Informationen zwischen den jeweils zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten. Abs. 1 DBA Argentinien ermächtigt die Behörden grundsätzlich zum Informationsaustausch. Die Grenzen des Informationsaustausches sind in Abs. 2 DBA Argentinien ausdrücklich normiert.
2Einstweilen frei
II. Abweichungen vom OECD-MA
3Art. 26 Abs. 1 DBA Argentinien stimmt inhaltlich im Wesentlichen mit Art. 26 Abs. 1 und Abs. 2 OECD-MA überein. Der Unterschied liegt in der Vereinbarung der sogenannten „kleinen Auskunftsklausel“, d. h. es werden nur die Auskünfte erteilt, die zur Durchführung des Abkommens erforderlich sind. Im Gegensatz hierzu steht die „große Auskunftsklausel“, welche die Erteilung von Auskünften zur Durchführung des innerstaatlichen Rechts der beiden Vertragsstaaten umfasst.
4Abs. 2 DBA Argentinien stimmt mit dem Wortlaut des Art. 26 Abs. 3 OECD-MA überein.
5Abs. 4 und 5 des OECD-MA wurden hingegen nicht aufgenommen.
6–7Einstweilen frei
B. Systematische Kommentierung
I. Informationsaustausch (Abs. 1)
8Durch Abs. 1 DBA Argentinien wird ein völkerrechtlicher Anspruch auf internationale Informationshilfe begründet. Die vom Musterabkommen abweichend...