DBA-Kommentar
2024
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Artikel 20 Lehrer sowie Studenten und andere in der Ausbildung stehende Personen
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 20 DBA Argentinien behandelt die Besteuerung von Vergütungen sowie Unterhaltszahlungen an Lehrer, Studenten und andere in der Ausbildung stehende Personen. Die Regelung des Art. 20 DBA Argentinien soll insbesondere Gastprofessuren und den Ausbildungsaustausch zwischen den Vertragsstaaten fördern.
2Einstweilen frei
II. Abweichungen vom OECD-MA und VHG-DBA
3Art. 20 Abs. 2 DBA Argentinien stimmt inhaltlich im Wesentlichen mit dem Art. 20 OECD-MA überein, und behandelt die Steuerbefreiung von Zahlungen, die ein Student, Praktikant oder Lehrling für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält. Art. 20 Abs. 1 und Abs. 3 DBA Argentinien enthalten entsprechende Regelungen für Gastlehrer (Abs. 1) und Stipendiaten oder Zuschussberechtigte (Abs. 3). Das OECD-MA enthält diese Regelungen nicht.
4Das VHG-DBA behandelt hingegen auch die Steuerbefreiung für Gastprofessoren und Lehrer (Art. 19 Abs. 1 VHG-DBA).
5–6Einstweilen frei
B. Systematische Kommentierung
I. Gastlehrer (Abs. 1)
7Art. 20 Abs. 1 DBA Argentinien regelt die Steuerbefreiung für Gastlehrer. Vorausgesetzt ist, dass die Gastlehrer sich nicht länger als zwei Jahre für die Zwecke einer Gastlehrertätigkeit im Gaststaat aufhalten, ihre Vergü...