DBA-Kommentar
2024
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Artikel 13 Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1In Art. 13 DBA Argentinien ist die Besteuerung von Gewinnen aus der Veräußerung von Vermögensgegenständen geregelt. Grundsätzlich steht das Besteuerungsrecht für Veräußerungsgewinne für die in Abs. 1–4 DBA Argentinien genannten Vermögenswerte dem Quellenstaat zu. Abs. 5 DBA hingegen sieht für Veräußerungsgewinne von Vermögenswerten, die nicht in Abs. 1–4 DBA Argentinien genannt sind, ein Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaates vor. Bei der Regelung in Abs. 5 DBA Argentinien handelt es sich systematisch um einen Auffangtatbestand für die nicht unter Abs. 1–4 DBA Argentinien fallenden Veräußerungsgewinne.
2Einstweilen frei
II. Abweichungen vom OECD-MA
3Gemäß Art. 13 Abs. 3 DBA Argentinien wird dem Quellenstaat ein Besteuerungsrecht für die Gewinne aus der Veräußerung von im Quellenstaat ansässigen Gesellschaften zugewiesen. Eine entsprechende Regelung ist im OECD-MA nicht vorgesehen.
4Dasselbe gilt nach Art. 13 Abs. 4 DBA Argentinien für Gewinne aus der Veräußerung von im Quellenstaat registrierten See-, Luft – und Kraftfahrzeuge. Im Gegensatz dazu ist in Art. 13 Abs. 3 OECD-MA geregelt, dass derartige Gewinne nur im Staat der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens besteuert werden ...