DBA-Kommentar
2024
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Artikel 10 Dividenden
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 10 Abs. 1 DBA Argentinien regelt das generelle Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaates für Dividendeneinkünfte. Art. 10 Abs. 2 DBA Argentinien räumt dem Quellenstaat dagegen ein auf 15 % beschränktes Besteuerungsrecht für Dividendeneinkünfte ein. In Art. 10 Abs. 3 DBA Argentinien wird der Begriff „Dividenden“ erläutert. Art. 10 Abs. 4 DBA Argentinien beinhaltet den Betriebsstättenvorbehalt, der eine Anwendung der allgemeinen Verteilungsregel der Abs. 1 und 2 für jene Dividendeneinkünfte, die einer Betriebsstätte oder festen Einrichtung im Quellenstaat zuzurechnen sind, ausschließt. Art. 10 Abs. 5 DBA Argentinien verbietet die extra-territoriale Besteuerung von Dividenden.
2Einstweilen frei
II. Abweichungen vom OECD-MA
3Art. 10 DBA Argentinien stimmt im Wesentlichen mit dem OECD-MA überein. Im Unterschied zum OECD-MA ist der Quellenstaat nach Art. 10 Abs. 2 DBA Argentinien berechtigt, Dividenden i. H. von 15 % des Bruttobetrags zu besteuern, unabhängig davon, ob Dividenden auf eine Schachtelbeteiligung oder auf eine Beteiligung in Streubesitz gezahlt werden. Abweichend vom OECD-MA werden vom Begriff „Dividenden“ auch die Einkünfte eines stillen Gesellschafters aus seiner Beteiligung als stiller Gesellschafter und Ausschüttungen auf Anteilscheine an ...