DBA-Kommentar
2024
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Artikel 9 Verbundene Unternehmen
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1In Art. 9 DBA Argentinien wird der Fremdvergleichsgrundsatz verankert. Dabei handelt es sich um einen allgemein anerkannten und international üblichen Grundsatz, der auch die nationalen Regelungen zur Gewinnabgrenzung zwischen verbundenen Unternehmen in Deutschland und Argentinien beherrscht.
2Nach Art. 9 DBA Argentinien sind Gewinnkorrekturen zulässig, soweit miteinander verbundene Unternehmen sich in ihren geschäftlichen und finanziellen Beziehungen an Vereinbarungen oder Bedingungen halten müssen, die von denen abweichen, die unabhängige Dritte unter ähnlichen oder gleichen Bedingungen vereinbart hätten (dealing-at-arm`s length-Prinzip). Gewinnkorrekturen sind insoweit nur möglich, wenn der vereinbarte Preis nicht fremdvergleichskonform ist.
3–4Einstweilen frei
II. Abweichungen vom OECD-MA
5Zunächst ist im Hinblick auf den Wortlaut des Art. 9 DBA Argentinien zu Art. 9 OECD-MA eine geringfügige, jedoch inhaltlich unbedeutende Abweichung festzustellen. Art. 9 DBA spricht von Bedingungen, die „zwischen den beiden Unternehmen vereinbart oder auferlegt werden“, die nicht dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprechen, während dersel...