DBA-Kommentar
2024
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Artikel 6 Unbewegliches Vermögen
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 6 DBA Argentinien regelt die Zuweisung des Besteuerungsrechts für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen zu dem Quellen- bzw. Belegenheitsstaat.
2Einstweilen frei
II. Abweichungen vom OECD-MA
3Art. 6 DBA Argentinien stimmt inhaltlich mit dem OECD-MA überein. Anders als im OECD-MA wird im Art. 6 Abs. 1 DBA Argentinien auf die Erweiterung des Anwendungsbereichs auf Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben verzichtet. Dies hat aber keinen eigenständigen Regelungsgehalt. Im Unterschied zum OECD-MA wird in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 DBA Argentinien anstatt des Begriffs „Bodenschätze“ der Begriff „Naturschätze“ verwendet. Dies ist jedoch ebenso ohne praktische Relevanz. Abweichend vom OECD-MA wird im Art. 6 Abs. 4 DBA Argentinien zusätzlich der Begriff „freier Beruf“ verwendet, der bis zum OECD-MA 2000 üblich war. Der Begriff der „Ausübung eines freien Berufs“ ist nicht enger auszulegen als der Ausdruck „Ausübung einer selbständigen Arbeit“, der ebenfalls in den älteren OECD-MA und einigen DBAs verwendet wurde. Da aber der Begriff „Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens“ des Art. 6 Abs. 4 OECD-MA n. F. die „Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das der Ausübung einer selbständigen Arbeit ...