DBA-Kommentar
2024
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Artikel 4 Steuerlicher Wohnsitz
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 4 DBA Argentinien regelt den für die Abkommensberechtigung geltenden steuerlichen Wohnsitz bzw. die Ansässigkeit. Damit werden die Grenzen des persönlichen Anwendungsbereichs des Abkommens bestimmt. Das DBA Argentinien befasst sich jedoch nicht mit dem innerstaatlichen Recht der Vertragsstaaten über die Voraussetzungen, unter denen eine Person steuerrechtlich als in einem Staat ansässig behandelt wird und infolgedessen dort unbeschränkt steuerpflichtig ist (vgl. Wilke in GKGK, DBA, Art. 4 OECD-MA Rz. 4).
2Die Ansässigkeit von Mitgliedern diplomatischer und konsularischer Vertretungen wird in Art. 27 Abs. 3 DBA Argentinien gesondert geregelt.
3Abs. 1 DBA Argentinien beinhaltet die Definition von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person. Abs. 2 und Abs. 3 DBA Argentinien löst Konfliktsituationen der Besteuerung bei der Mehrfachansässigkeit natürlicher Personen und nicht-natürlicher Personen.
4–5Einstweilen frei
II. Abweichungen vom OECD-MA
6Art. 4 Abs. 1 DBA Argentinien stimmt inhaltlich mit Art. 4 Abs. 1 OECD-MA überein. Anders als im OECD-MA fehlt in Abs. 1 DBA Argentinien die Erweiterung des Anwendungsbereichs auf den Vertragsstaat selbst sowie auf seine Gebietskörperschaften. Abweichend vom ...