DBA-Kommentar
2024
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Artikel 25 Gleichbehandlung
Erläuterungen
1Art. 25 Abs. 1 DBA-Ägypten entspricht Art. 24 Abs. 1 OECD-MA mit der Einschränkung, dass die Ausdehnung auf Steuerpflichtige, die nicht in einem Vertragsstaat ansässig sind, (vgl. Art. 24 Abs. 1 Satz 2 OECD-MA) nicht enthalten ist.
2Eine Vergünstigungsklausel für Staatenlose entsprechend Art. 24 Abs. 2 OECD-MA enthält das DBA-Ägypten nicht.
3Art. 25 Abs. 2 bis 4 DBA-Ägypten entsprechen Art. 24 Abs. 3 bis 5 OECD-MA. Art. 25 Abs. 6 DBA-Ägypten entspricht Art. 24 Abs. 6 OECD-MA.
4In Art. 25 Abs. 5 DBA-Ägypten ist eine Sondervorschrift enthalten, die klarstellt, dass bestimmte Vorschriften im Steuerrecht beider Vertragsstaaten, die nur steuerliche Verhältnisse von Steuerausländern oder Steuerinländern betreffen, nicht der Gleichbehandlungsklausel widersprechen. Art. 25 darf nicht entsprechend ausgelegt werden.