DBA-Kommentar
2024
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Artikel 20 Studenten
Erläuterungen
1Artikel 20 Buchst. a entspricht Art. 20 OECD-MA.
2Nach Buchst. b werden Vergütungen für im Gastland ausgeübte unselbständige Arbeit von Studenten, Lehrlingen oder Praktikanten, die sich damit die Mittel für ihren Unterhalt, ihr Studium oder ihre Ausbildung ergänzen, dort während der Dauer von höchstens fünf Jahren befreit, wenn die Vergütungen in einem Kalenderjahr 7 200 DM nicht übersteigen. Ist die Bundesrepublik Gastland, so wird bei solchen Einkünften bis zu einem bestimmten Betrag bereits nach innerstaatlichem Recht Befreiung gewährt (§ 50 Abs. 3 i. V. mit § 32a Abs. 1 EStG, vgl. Art. 20 OECD-MA Rn. 14).