Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2024

ISBN der Online-Version: DBAKOM
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-47861-1

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Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 20 Studenten

Claudia Rademacher-Gottwald, Kolb (März 2009)

Erläuterungen

Kolb

1Artikel 20 Buchst. a entspricht Art. 20 OECD-MA.

2Nach Buchst. b werden Vergütungen für im Gastland ausgeübte unselbständige Arbeit von Studenten, Lehrlingen oder Praktikanten, die sich damit die Mittel für ihren Unterhalt, ihr Studium oder ihre Ausbildung ergänzen, dort während der Dauer von höchstens fünf Jahren befreit, wenn die Vergütungen in einem Kalenderjahr 7 200 DM nicht übersteigen. Ist die Bundesrepublik Gastland, so wird bei solchen Einkünften bis zu einem bestimmten Betrag bereits nach innerstaatlichem Recht Befreiung gewährt (§ 50 Abs. 3 i. V. mit § 32a Abs. 1 EStG, vgl. Art. 20 OECD-MA Rn. 14).

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