DBA-Kommentar
2024
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Artikel 19 Öffentlicher Dienst
Erläuterungen
I. Vergleich mit dem OECD-MA
1Art. 19 Abs. 1 DBA-Ägypten entspricht grundsätzlich der Regelung des Art. 19 Abs. 1 OECD-MA indem dem Kassenstaat das Besteuerungsrecht für die Aktivvergütungen zugewiesen wird. Aufgrund des Vorrangs des Art. 18 DBA-Ägypten gilt jedoch das Quellenstaatsprinzip mit Steuer-Freistellung im Wohnsitzstaat auch für Ruhegehälter im öffentlichen Dienst. Abweichend von der Regelung älterer deutscher DBA handelt es sich damit um eine ausschließliche Zuweisung des Besteuerungsrechts.
Art. 19 Abs. 2 DBA-Ägypten regelt mit geringfügiger Abweichung vom OECD-MA die Besteuerung so genannter Ortskräfte.
Nach Art. 19 Abs. 3 DBA-Ägypten greift das Kassenstaatsprinzip entsprechend der Grundregelung des Art. 19 Abs. 3 OECD-MA nicht für Vergütungen für Tätigkeiten für gewerbliche Unternehmen der öffentlichen Hand.
II. Zuweisung des Besteuerungsrecht bei Wahrnehmung öffentlicher Funktion
2Nach Art. 19 Abs. 1 DBA-Ägypten hat der Kassenstaat das Besteuerungsrecht für Aktiv-Vergütungen, die aus öffentlichen Kassen eines der Vertragsstaaten für unselbständige Arbeit (bzgl. öffentlicher Funktion, vgl. Rn. 11 ff. zu Art. 19 OECD-MA) erbracht werden.
Diese Regelung hat Vorrang vor der allgemeinen Regelung über die Besteuerung von Tätigkeitsvergütungen (Art. 15 DBA-Ägypten). Sie tritt jedoch gegenüber der noch spezifischeren Regelung des Art. 28 (Vergütungen im diplomatischen/konsular...