DBA Ägypten Artikel 19

Artikel 19 Öffentlicher Dienst

(1) Vergütungen, die von einem Vertragsstaat, einem seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften an eine natürliche Person für die diesem Staat, dem Land oder der Gebietskörperschaft geleisteten Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden.

(2) Diese Vergütungen können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die Dienste in diesem anderen Staat geleistet werden und die natürliche Person in diesem anderen Staat ansässig und Staatsangehöriger dieses anderen Staates ist und nicht Staatsangehöriger des in Absatz 1 bezeichneten Staates ist.

(3) Auf Vergütungen für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit eines Vertragsstaats, eines seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften erbracht werden, sind die Artikel 15, 16 und 18 anzuwenden.

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