DBA-Kommentar
2024
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Artikel 13 Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen
Erläuterungen
1Art. 13 des DBA-Ägypten entspricht in seinen Abs. 1 bis 3 im Wesentlichen der Regelung des OECD-MA. Die Abkommensvorschrift unterscheidet sich aber insofern grundlegend von der OECD-Regelung, als die Auffangklausel des Abs. 4 für in Abs. 1 bis 3 nicht geregelte Vermögensgegenstände nicht das ausschließliche Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaates bestimmt.
2In Abs. 1 wird unter Verweis auf die Definition in Art. 6 des DBA bestimmt, dass Veräußerungsgewinne bei Immobilien (ggf. auch) im Belegenheitsstaat besteuert werden dürfen. In Abs. 2 ist eine entsprechende Regelung über Veräußerungsgewinne bei Vermögensgegenständen von Betriebsstätten und festen Einrichtungen Selbständiger getroffen. In Abs. 3 befindet sich eine solche Regelung für Gewinne von Betriebsvermögen internationaler Schiff- und Luftfahrt; eine Regelung über Betriebsvermögen der Binnenschifffahrt enthält des DBA-Ägypten nicht. Der Ausgleich einer Doppelbesteuerung bei Veräußerungsgewinnen nach Abs. 1 bis 3 richtet sich dann nach Art. 24 des DBA.
3Anders als das OECD-MA in Art. 13 Abs. 4 enthält das DBA-Ägypten jedoch keine Auffangklausel, die für alles übrige Vermögen bestimmt, dass sonstige Veräußerungsgewinne nur im Ansässigkeitsstaat (laut DBA-Defin...