DBA-Kommentar
2024
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Artikel 8 Seeschifffahrt und Luftfahrt
Erläuterungen
I. Inhalt der Vorschrift
1Der Artikel regelt das Besteuerungsrecht für die Einkünfte international tätiger Schifffahrt- und Luftfahrtunternehmen. Zur Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse bei diesen in vielen Staaten tätigen Unternehmen werden die Gewinne aus dem internationalen Verkehr in einer Sonderregelung gegenüber dem Betriebsstättenprinzip des Art. 7 ausschließlich im Geschäftsleitungsstaat besteuert.
2Das DBA-Ägypten von 1987 wurde auf der Grundlage des OECD-MA 1977 abgeschlossen. Art. 8 Abs. 1 entspricht wörtlich Art. 8 Abs. 1 OECD-MA. Art. 8 Abs. 2 stimmt unter Herausnahme der Binnenschifffahrt mit Art. 8 Abs. 3 OECD-MA überein. Art. 8 Abs. 3 gleicht Art. 8 Abs. 4 OECD-MA.
3Schifffahrt- und luftfahrtbezogene Regelungen enthält das Abkommen in Art. 13 Abs. 3 zur Behandlung von Veräußerungsgewinnen aus dem Verkauf von Seeschiffen und Luftfahrzeugen sowie in Art. 15 Abs. 3 zur Behandlung der Einkünfte des seemännischen und fliegenden Personals und in Art. 23 Abs. 3 zur Besteuerung von Vermögen der Schifffahrt- und Luftfahrtunternehmen.
4Ergänzend wird auf die Kommentierung zu Art. 8 OECD-MA, Rn. 1 – 10 hingewiesen.
5Zur Bedeutung und Grundproblematik des Art. 8 OECD-MA vgl. die Kommentierung zu Art. 8 OECD-MA, Rn. 62 ff.
6–9 Einstweilen frei
II. Besteuerung im Geschäftsleitungsstaat (Abs. 1)
Zu grundsätzlichen Fragen im Zusammenhang mit der Bestimmung des Quellenstaats vgl. die Kommentierung zu