DBA-Kommentar
2024
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Artikel 7 Unternehmensgewinne
Erläuterungen
I. Übereinstimmungen mit dem OECD-MA
1Art. 7 Abs. 1 bis 7 DBA-Ägypten 1987 entspricht nahezu wörtlich dem Art. 7 Abs. 1 bis 7 OECD-MA.
II. Besonderheiten des DBA-Ägypten 1987
2Das Protokoll zum DBA-Ägypten 1987 enthält in Nr. 1 des Protokolls verschiedene Klarstellungen zu den Abs. 1 und 2 des Art. 7 DBA-Ägypten.
3Im ersten Abschnitt der Nr. 1 des Protokolls wird bestimmt, dass der einer Betriebsstätte zurechenbare Gewinn aus dem Verkauf von Waren oder der Ausübung von anderen Tätigkeiten nicht unter Zugrundelegung des vom Unternehmen eingenommenen Bruttobetrages, sondern nur auf Grundlage des Gewinns berechnet wird, der der tatsächlichen Tätigkeit der Betriebsstätte im Zusammenhang mit dem Verkauf oder der Tätigkeit zuzurechnen ist. Hier kommt das auch dem OECD-MA zu Grunde liegende Zurechungsprinzip zum Ausdruck (vgl. dazu Art. 7 OECD-MA, Rn. 68 f.). Von dem, von der Betriebsstätte vereinnahmten Bruttobetrag muss deshalb ein nach dem Fremdvergleichsgrundsatz bestimmter Betrag für die Tätigkeit des Stammhauses abgezogen werden, der dem Stammhaus zuzuordnen ist.
4Gem. des zweiten Absatzes der Nr. 1 des Protokolls ist bei der Berechnung so genannter Liefergewinne einer Betriebsstätte nicht der gesamte Vertragswert, sondern nur derjenige Teil des Vertrages zu Grunde zu legen, der tatsächlich von der Betriebsstä...