DBA-Kommentar
2024
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Artikel 25 Rechtsbehelfe, Verständigungsverfahren
Erläuterungen
A. Allgemeines
1Durch das Zusatzabkommen vom ist die Art. 25 OECD-MA/Art. 24 VHG-DBA entsprechende Bestimmung des Art. 25 DBA Frankreich an die Stelle der früheren Art. 25 DBA Frankreich a. F. und 25a DBA Frankreich a. F. getreten. Danach ist die Möglichkeit eines Verständigungsverfahrens vorgesehen. Mangels Verständigung innerhalb von drei Jahren wird die Möglichkeit eines Schiedsverfahrens eingeräumt.
2Der Zweck des Verständigungsverfahrens besteht darin, Fälle, die sich durch Anwendung des DBA auf der innerstaatlichen Ebene nicht befriedigend lösen lassen, auf die völkerrechtliche Ebene zu bringen.
3Im Überblick lässt sich die Vorschrift wie folgt umreißen:
4Art. 25 Abs. 1 DBA Frankreich formuliert die Voraussetzungen, welche ein Steuerpflichtiger erfüllen muss, wenn er ein Verständigungsverfahren wünscht. Art. 25 Abs. 2 DBA Frankreich regelt, unter welchen Voraussetzungen und mit welchem Ziel die angesprochene zuständige Behörde ein Verständigungsverfahren einleiten wird.
5Art. 25 Abs. 3 DBA Frankreich sieht vor, dass zur Beseitigung von Schwierigkeiten und Zweifeln bei der Anwendung des DBA und zur Lösung von sich ergebenden Doppelbesteuerungen, die nicht unter das DBA fallen, Verständigungsverfahren durchgeführt werden können.
6Die Bestimm...