DBA-Kommentar
2024
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Artikel 23 Gegenseitige Hilfe bei der Erhebung von Steuern
Erläuterungen
A. Allgemeines - Unterstützung bei der Durchsetzung von Steueransprüchen als Regelungsgegenstand und Regelungszweck
1Unterschiedliche Steuerverwaltungen unterstützen sich bei der Durchsetzung von Steueransprüchen im Rahmen der Vollstreckungshilfe. Hierzu ist ein vollstreckbarer Titel in dem einen Staat und die Anerkennung dieses vollstreckbaren Steuertitels im anderen Staat Voraussetzung. Der um die Vollstreckung ersuchte Staat vollstreckt dann den ausländischen Steueranspruch gemäß seinen nationalen Vollstreckungsregeln. Völkerrechtliche Grundlage für die Vollstreckungshilfe stellt Art. 27 OECD-MA dar, konkret in Bezug auf das DBA Frankreich ist dies entsprechend von Art. 23 DBA Frankreich geregelt. Innerhalb der EU wird die Vollstreckungshilfe unionsrechtlich durch die Beitreibungsrichtlinie normiert. Diese wurde im EU-Beitreibungsgesetz in nationales Recht umgesetzt. Aus der Sicht der deutschen Rechtsanwendung beanspruchen und gewähren die deutschen Finanzbehörden zwischenstaatliche Amtshilfe bei der Steuererhebung nach Maßgabe eines dazu ergangenen BMF-Schreibens.
2Art. 23 DBA Frankreich entspricht seit der Fassung des Zusatzabkommens vom in Wortlaut und Regelungsdiktio...