DBA-Kommentar
2024
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Artikel 15 Lizenzgebühren
Erläuterungen
A. Überblick über die Vorschrift
1Art. 15 Abs. 4 DBA Frankreich hat durch das Zusatzabkommen vom insoweit eine Änderung erfahren, als der bisherige Abs. 4 aufgehoben wurde. Die darin bislang enthaltene Regelung bezüglich des Besteuerungsrechts für die Gewinne aus der Veräußerung von Gütern oder Rechten, die den Lizenzgebühren zugrunde liegen, ist jetzt in Art. 7 Abs. 5 DBA Frankreich integriert. Der bisherige Abs. 5 (Betriebsstättenvorbehalt) wurde dadurch zu Art. 16 Abs. 4 DBA Frankreich.
2Durch Art. 15 DBA Frankreich wird die ausschließliche Besteuerung von Lizenzgebühren im Ansässigkeitsstaat des Empfängers von Lizenzgebühren geregelt. Insoweit entspricht er weitgehend Art. 12 OECD-MA/VHG-DBA, geht aber auf andere Sondertatbestände ein als die Abkommensmuster.
3Art. 15 Abs. 1 DBA Frankreich entspricht weitgehend Art. 12 Abs. 1 OECD-MA/VHG-DBA, geht aber insoweit darüber hinaus, als er auch eine Definition der Lizenzgebühren enthält. Somit deckt er inhaltlich auch Art. 12 Abs. 2 OECD-MA/VHG-DBA ab.
4Art. 15 Abs. 2 DBA Frankreich erweitert die Definition der Lizenzgebühren, indem den Lizenzgebühren Mieten und ähnliche Vergütungen für die Nutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen sowie für die Überlassung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen gleichgestellt w...